Geschichte der Wolgadeutschen

DEKRET ÜBER DIE AUTONOMIE DES GEBIETS
DER WOLGADEUTSCHEN

ДЕКРЕТ ОБ АВТОНОМИИ ОБЛАСТИ НЕМЦЕВ ПОВОЛЖЬЯ


Zum Zweck der Verstärkung des Kampfes um die soziale Befreiung der deutschen Arbeiterschaft und armen Bevölkerung des Wolgagebiets und in Entwicklung der Prinzipien, die den Statuten des am 29. Mai d. J. bestätigten Kommissariats für die deutschen Angelegenheiten des Wolgagebiets und der Bestimmung des Rates der Volkskommissare vom 26. Juli d. J. zu Grunde gelegt sind, sowie im Einvernehmen mit den einmütig ausgedrückten Wünschen des 1. Kongresses der Räte der deutschen Kolonien des Wolgagebiets beschließt der Rat der Volkskommissare:

1. Die Orte, die von den deutschen Kolonisten des Wolgagebiets besiedelt und laut der Statuten des Kommissariats des Wolgagebiets in Bezirks-Deputierten-Räte ausgeschieden sind, bilden aus Grund des Paragraphen 11 des Grundgesetzes der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik eine Gebietsvereinigung mit dem Charakter einer Arbeitskommune, in deren Bestand die betreffenden Teile des Territoriums des Kamyschiner und Atkarsker Bezirks im Saratower Gouvernement und des Nowousensker und Nikolajewsker Bezirks im Samaraer Gouvernement eingehen.

2. Alle Fragen, die aus der Bildung der neuen territorialen Vereinigung mit deutscher Bevölkerung entstehen, werden in festgesetzter Ordnung entschieden, wobei das Kommissariat für die deutschen Angelegenheiten des Wolgagebiets und die Samaraer und Saratower Gouvernements-Deputierten-Räte verpflichtet werden, unverzüglich eine Liquidationskommission zu wählen, um diese Vereinigung in kürzester Frist zum Abschluß zu bringen.

3. In pünktlicher Übereinstimmung mit dem Paragraphen 11 des Grundgesetzes wählt der Kongreß der Deputierten-Räte des ausgeschiedenen Territoriums mit deutscher Bevölkerung ein Vollzugskomitee, das als Zentrum der sozialistischen Rätearbeit unter der deutschen werktätigen Bevölkerung erscheint, die genaue Durchführung der Dekrete und Verordnungen der Sowjetmacht überwacht und in dieser Beziehung alle notwendigen Direktiven an Ort und Stelle erteilt.

4. Die ganze Macht an Ort und Stelle in den Grenzen, die durch den 61. Paragraphen des Grundgesetzes in dem laut P. 1 vereinigten Territorium bezeichnet sind, gehört dem Vollzugskomitee, das von dem Kongreß der Deputierten-Räte der deutschen Kolonien des Wolgagebiets gewählt ist, und den örtlichen Räten der deutschen Arbeiterschaft und armen Bevölkerung.

5. Alle Maßnahmen der Sowjetmacht, die auf die Verwirklichung der Diktatur des Proletariats und der armen Bevölkerung, sowie ans die Umgestaltung des ganzen politischen und ökonomischen Lebens aus sozialistischen Grundlagen gerichtet sind, werden in dem oben bezeichneten Gebiet, das von deutschen Kolonisten besiedelt ist, von dem Vollzugskomitee der Deputierten-Räte der deutschen Kolonien des Wolgagebiets durchgeführt.

6. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vollzugskomitee der Deputierten-Räte der deutschen Kolonien des Wolgagebiets und den Gouvernements-Deputierten-Räten werden zur Schlichtung dem Rat der Volkskommissare und dem Zentral-Vollzugs-Komitee unterbreitet.

7. Das kulturelle Leben der deutschen Kolonisten: der Gebrauch der Muttersprache in den Schulen, in der örtlichen Administration, im Gericht und im öffentlichen Leben unterliegt laut der Sowjetkonstitution keinerlei Beeinträchtigung.

Der Rat der Volkskommissare drückt seine Überzeugung aus, daß unter den Bedingungen der Verwirklichung dieser Bestimmungen der Kampf um die soziale Befreiung der deutschen Arbeiterschaft und armen Bevölkerung im Wolgagebiet keinen nationalen Zwiespalt hervorruft, sondern, im Gegenteil, zur Annäherung der deutschen und russischen Werktätigen Massen dient, deren Eintracht das Unterpfand ihres Sieges und ihrer Erfolge in der internationalen proletarischen Revolution ist.

19. Oktober 1918. Moskau, Kreml.

Vorsitzender des Rates der
Volkskommissare: W. Uljanow (Lenin).

Sekretär des Rates der
Volkskommissare: L. Fotiewa.

 


Vorderseite des Dekrets über die Autonomie des Gebiets der Wolgadeutschen.


Rückseite des Dekrets über die Autonomie des Gebiets der Wolgadeutschen.


Unsere Wirtschaft, 1923, Nr. 19-20, S. 545-547.


Настоящий декрет впервые был опубликован в газете «Известия ВЦИК» № 236 от 29 октября 1918 г. и в «Собрании узаконений и распоряжений рабочего и крестьянского правительства», 1918 г., № 79, ст. 831, под названием Декрет Совета Народных Комиссаров «О немецких колониях Поволжья».